Di. & Do. 9.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
Mi. 9.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Viele Fragen rund um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin tauchen immer wieder auf. Daher haben wir die häufigsten Fragen einmal zusammengefasst und hier mit den entsprechenden Antworten versehen. Vielleicht ist Ihre Frage ja schon dabei?
Zunächst einmal ist es so, dass alle Kammermitglieder der Zahnärztekammern Berlin, Brandenburg und Bremen gem. § 7 der Satzung des VZB Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden. Wir erhalten von den Kammern entsprechende Meldungen. Daraufhin übersenden wir Ihnen die Zugangsdaten für unser Mitgliederportal. Dort melden Sie sich bitte an und füllen den Datenerfassungsbogen (gern mit entsprechenden Unterlagen als Anhang) aus. Nach Eingang und Bearbeitung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns Ihren Beitragsbescheid.
Grundsätzlich besteht für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte neben der Versicherungspflicht im Versorgungswerk auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes werden angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte jedoch auf Antrag von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Der Antrag ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben elektronisch zu stellen. Den Antrag stellen Sie über unser Mitgliederportal.
Bitte beachten Sie: Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für jede neue Tätigkeit eine neue Befreiung zu beantragen.
Gem. § 26 Abs. 3 der Satzung beträgt der Beitrag im Kalenderjahr der ersten Niederlassung ein Zehntel des Regelbeitrages. Dieser liegt im Kalenderjahr 2024 bei monatlich 1.435,50 EUR, hiervon ein Zehntel sind 144,00 EUR. Eine Beitragsfestsetzung mit dem Mindestbeitrag im zweiten Kalenderjahr der ersten Niederlassung ist auf Antrag möglich.
Die Bankverbindung findet sich hier und auf der ersten Seite jedes Schreibens in der Fußzeile.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Näheres hierzu regelt § 9 der Satzung.
Eine Befreiung der Beitragspflicht erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Eine Befreiung auf Antrag erfolgt für:
Abs. 1 Nr.1: Mitglieder für Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen und bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternzeit für deren Dauer, längstens bis zu 36 Monate nach der Geburt, wenn nicht Dritte zur Beitragsentrichtung verpflichtet sind;
Abs. 1 Nr.2: niedergelassene Mitglieder, die wenigstens einen vollen Kalendermonat zusammenhängend arbeitsunfähig erkrankt sind, für jeden vollen Kalendermonat der Erkrankung, angestellte Mitglieder nach Wegfall der Gehaltsfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, soweit nicht Dritte zur Beitragsentrichtung verpflichtet sind;
Abs. 1 Nr. 3: Mitglieder für die Zeit, in der Sie im Geltungsbereich des SGB keine zahnärztliche Berufstätigkeit ausüben;
Abs. 1 Nr. 4: Mitglieder, die als beamtete Dienstkraft tätig sind.
Ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Nachweise sind dabei vorzulegen, das VZB kann jederzeit Nachweise dafür verlangen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung noch bestehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft möglich. Näheres hierzu regelt § 8 der Satzung.
Eine Befreiung der Mitgliedschaft erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit wer:
Abs. 1 Nr. 1: im öffentlichen Dienst als beamtete Dienstkraft tätig ist;
Abs. 1 Nr. 2: wer eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständigen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erwirkt hat, solange der Tatbestand der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.
Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Nachweise sind dabei vorzulegen, das VZB kann jederzeit Nachweise dafür verlangen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung noch bestehen.
Die Mitgliedschaft im VZB endet zum einen, wenn das Mitglied nicht mehr der Zahnärztekammer Berlin oder einer der beteiligten Kammern angehört, sofern nicht Altersrente – oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird. Zum anderen endet die Mitgliedschaft durch das Ableben des Mitglieds. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ende der Mitgliedschaft das Mitgliederportal des Versorgungswerkes nicht mehr nutzen können.
Eine Beitragsreduzierung bzw. ein Beitragsnachlass kann immer im laufenden Kalenderjahr für das jeweilige Kalenderjahr beantragt werden. Hierzu benötigen wir neben einem Antrag geeignete Einkommensnachweise. Den Antrag können Sie gerne über das Mitgliederportal stellen und dort auch entsprechende Einkommensnachweise hochladen.
Nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie einen geänderten Beitragsbescheid in welchem ein einkommensbezogener Beitrag festgesetzt wird. Hierfür werden ggf. Stundungszinsen fällig, sofern Ihr endgültig nachgewiesenens Einkommen im Einkommenssteuerbescheid höher ist als das vorläufig bescheinigte Einkommen.
Entweder durch eine testierte Betriebswirtschaftliche Auswertung oder durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Vorjahres. Eine selbst erstellte BWA wird zur Prüfung dem Verwaltungsausschuss des VZB vorgelegt.
Gem. § 29 Abs. 1 sind Beiträge zu Beginn eines jeden Monats fällig und bis zum dritten Werktag desselben Monats zu entrichten. Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, wird jeweils ein Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von monatlich 1 Prozent der rückständigen Beiträge erhoben, gem. § 29 Abs. 6. Beitragsrückstände werden gem. § 366 Abs. 2 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht der Schuldnerin oder des Schuldners entfällt. Diese Regelung findet sich in § 29 Abs. 4 der Satzung.
Da jeder einmal in eine finanziell angespannte Situation geraten kann, ist eine Ratenzahlung bis zu 20 Kalendermonaten grundsätzlich kein Problem. Hierbei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der monatliche Beitrag zusätzlich zur Ratenzahlung weiter erbracht werden muss. Zudem werden bei einer Ratenzahlung Zinsen berechnet. Wenden Sie sich bei Fragen diesbezüglich an Ihre Sachbearbeiterin.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung werden niedergelassene Mitglieder auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, wenn sie wenigstens einen Kalendermonat zusammenhängend arbeitsunfähig erkrankt sind, für jeden vollen Monat der Erkrankung.
Sie haben auf Antrag gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfristen und bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternzeit (längstens bis zu 36 Monate nach der Geburt) von der Beitragspflicht befreit zu werden. Hierfür übersenden Sie uns bitte einen schriftlichen Antrag nebst Nachweisen (Attest vom Arzt). In der Elternzeit können Sie bis zu 19 Stunden wöchentlich tätig sein, ohne dass eine Beitragspflicht entsteht. Ab 20 Stunden wöchentlich werden Sie wieder beitragspflichtig. Hierzu fordern wir von Ihnen eine Statuserklärung an, in welcher Sie Ihre Wochenstundenzahl angeben können. Bitte beachten Sie, dass für Zeiten, in denen Sie von der Beitragspflicht befreit sind, keine Anwartschaften erworben werden.
Bitte übersenden Sie uns nach der Geburt eine Kopie der Geburtsurkunde zur Vervollständigung der Unterlagen.
Innerhalb unserer Sprechzeiten können Sie gerne einen Termin zur Beratung wahrnehmen. Ihre Sachbearbeiterin sowie eine weitere Kollegin aus der Mitgliederverwaltung beraten Sie gern umfassend im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Vielzahl der Mitglieder ist es ratsam, einen Termin zum Beratungsgespräch vorab telefonisch zu vereinbaren. So können Sie Ihre Anliegen bereits telefonisch darstellen (z.B. Höhe der Rente, freiwillige Beitragszahlung und die Auswirkungen etc.) und Ihre Sachbearbeiterin kann die persönliche Beratung umfassender vorbereiten. Die Sprechzeiten entnehmen Sie bitte dem Kasten oben.
Das Vielfache ist zur Berechnung Ihrer Rente erforderlich und in § 16 der Satzung geregelt. Ihr Vielfaches können Sie der Anlage 1 der Satzung entnehmen. Suchen Sie einfach in der oberen Zeile Ihr Eintrittsalter und in der linken Spalte Ihr Geburtsjahr. Aus dem Feld, in dem sich beide treffen, ist Ihr Vielfaches ersichtlich.
Beispiel: Eintrittsalter 33, Geburtsjahrgang 1970: Ihr Vielfaches ist 4,429.
Diese Mitteilungen sind unverbindliche Hochrechnungen Ihrer Anwartschaften auf Ihren Renteneintritt. Es handelt sich dabei nicht um Verwaltungsakte, sondern um unverbindliche Hochrechnungen, aus denen sich keine rechtlichen Ansprüche ableiten lassen. Diese Mitteilungen dienen Ihrer Information, was sich unter Berücksichtigung Ihrer Beitragszahlung und Ihres Eintrittsdatums sowie unter Berücksichtigung Ihres Familienstandes für eine monatliche Anwartschaft hochgerechnet zum 67. Lebensjahr ergibt.
Nutzen Sie doch gerne unseren Anwartschaftsrechner im Mitgliederportal , um Ihre Anwartschaften unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Parameter zu errechnen. Dort können Sie z.B. auch freiwillige Beiträge oder beitragsfreie Zeiten in die Berechnung mit einbeziehen.
Ja, Ihre Mitwirkungspflichten ergeben sich zum einen aus § 37 der Satzung. Danach haben Sie als Mitglied dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Vorsorgeleistung erforderlich sind. Zudem haben Sie Adressänderungen und/oder Familienstandsänderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Sofern Ihnen innerhalb von 2 Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft keine Mitgliedsnummer zugeteilt wurde, haben Sie auf Ihre Ersterfassung hinzuwirken.
Für die Bezieher von Leistungen nach § 12 der Satzung ergeben sich die Mitwirkungspflichten zum anderen aus § 13.
Die Finanzamtsbescheinigungen über die gezahlten Beiträge 2022 sowie die Rentenbescheinigungen 2022 werden voraussichtlich im März 2023 versandt.
Bitte beachten Sie, dass die Erstellung von Beitragsbescheinigungen für angestellte Mitglieder in Zukunft nur noch auf Anfrage erfolgen wird, da der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über die abgeführten Beiträge für das Jahr ausstellt und gleichzeitig auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt